Interamerikanischer Gerichtshof verurteilt kolumbianischen Staat: Zusammenfassung des Urteils in der Sache Manuel Cepeda Vargas gegen Kolumbien

Colectivo de abogados José Alvear Restrepo Im Verfahren um die Ermordung des kolumbianischen Senators Manuel Cepeda, Vertreter der Union Patriotica im Parlament, hat der interamerikanische Gerichtshof ein Urteil gefällt, in dem er sich auch auf die Auslöschung der Union Patriotica insgesamt bezieht. Dem Staat wird eine wesentliche Verantwortung für den Mord an Senator Cepeda zugeschrieben […]

Colectivo de abogados José Alvear Restrepo

Im Verfahren um die Ermordung des kolumbianischen Senators Manuel Cepeda, Vertreter der Union Patriotica im Parlament, hat der interamerikanische Gerichtshof ein Urteil gefällt, in dem er sich auch auf die Auslöschung der Union Patriotica insgesamt bezieht. Dem Staat wird eine wesentliche Verantwortung für den Mord an Senator Cepeda zugeschrieben sowie daher auch ein Akt der Anerkennung dieser Verantwortung vorgeschrieben.

Mittwoch, 23. Juni 2010
Menschenrechtsverteidiger / Die Auslöschung der Patriotischen Union

Recht auf Leben. Nach dem Urteil des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte oblag dem kolumbianischen Staat eine „besondere Schutzpflicht“ in Bezug auf Senator Cepeda Vargas; „Für den Gerichtshof ist offensichtlich, dass die Behörden seinen Schutz ungerechtfertigter Weise unterlassen haben bzw. im Zusammenhang mit den Gewalttaten gegenüber Mitgliedern und Führungspersönlichkeiten der UP (Unión Patriótica), der dem Staat eine besondere Präventions- und Schutzpflicht auferlegte, die wenigen getroffenen Maßnahmen eindeutig unzureichend waren“ (Abs. 100).

„Die Exekution von Senator Cepeda wurde durch die Gesamtheit der Unterlassungen verschiedener staatlicher Institutionen und Behörden hinsichtlich der Maßnahmen, die zum Schutze seines Lebens erforderlich gewesen wären, gefördert oder zumindest ermöglicht; unter anderen ist hier die Unterlassung angemessener Untersuchungen der Bedrohung, im Rahmen des hier vorgebrachten Plans zur Auslöschung von Führungspersönlichkeiten der UP hervorzuheben. Es ist offensichtlich, dass in diesem Fall die Exekution eines Senators der Republik nicht ohne die erforderliche Planung und Koordination hätte durchgeführt werden können“. (Abs. 102).
Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass der Staat hier wegen Verletzung des Rechts auf Leben des Senators Cepeda Vargas nicht nur aufgrund der Handlungen der beiden wegen dessen Exekution bereits verurteilten Unteroffiziere als Verantwortlicher involviert ist, sondern auch aufgrund der gemeinsamen Aktivitäten paramilitärischer Gruppen und staatlicher Kräfte; dies stellt eine komplexe Straftat dar, die als solche von den Ermittlungsbehörden hätte untersucht werden müssen. Diese haben aber weder alle Verbindungen der verschiedenen Straftäter untereinander noch die eigentlichen Urheber feststellen können. Die dergestalt geplante und ausgeführte Exekution des Senator Cepeda Vargas hätte ohne die Kenntnis und die Anordnungen von Oberbefehlshabern und Leitern dieser Gruppen nicht begangen werden können, denn sie war das Ergebnis einer organisierten Aktion dieser Gruppen im Zusammenhang mit den Gewalttaten gegenüber Mitgliedern der UP. (Abs. 124).

„Die staatlichen Kräfte haben sich nicht nur schwerer Pflichtverletzungen hinsichtlich Prävention und Schutz der Rechte des Senators Cepeda Vargas schuldig gemacht, ( ) sondern haben auuch die vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter und Mittel benutzt, um diese Rechtsverstöße zu begehen. Anstatt dass die Institutionen, Staatsapparate und die Staatsgewalt als Garanten für Prävention und Schutz des Opfers gegen kriminelle Aktivitäten seiner eigenen Kräfte handeln, ist hier eine Instrumentalisierung der Staatsmacht als Mittel für den Verstoß gegen die von ihr zu garantierenden und zu schützenden Rechte festzustellen; all dies wurde durch eine sich durch die gesamte Ermittlung ziehende Straflosigkeit für diese schweren Rechtsverstöße begünstigt. Diese Straflosigkeit wurde während der gesamten Ermittlungen, die weder in einem schlüssigen Zusammenhang noch in einem ausreichenden, zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Taten führenden Maße erfolgten, gefördert und toleriert. Infolgedessen haben sie ihre Pflicht, eine wirksame Untersuchung des Verstoßes gegen das Recht auf Leben durchzuführen, nicht zufriedenstellend erfüllt“. (Abs. 125)

Justizgarantien

Im vorliegenden Fall weist der Gerichtshof darauf hin, dass das Strafverfahren 16 Jahre nach der Straftat nach wie vor offen ist und bislang noch nicht alle Verantwortlichen abgeurteilt bzw. im gegebenen Fall bestraft wurden. Damit liegt hier eine extreme Überschreitung der hierfür als angemessen geltenden Fristen vor. (Abs. 128).
Auch wenn ein Disziplinarverfahren und ein Verwaltungsverfahren ein Strafverfahren nicht ersetzen können, so ist der Gerichtshof dennoch der Ansicht, dass diese als Ergänzung zur Wahrheitsfindung und zur Feststellung der Reichweite und des Umfangs der staatlichen Verantwortlichkeit sowie zu einer voll umfänglichen Entschädigung für die Rechtsverstöße von Nutzen sind. (Abs. 130). In diesem Sinne bewertet der Gerichtshof die Strafe der „strengen Verwarnung“ im Disziplinarverfahren als unverhältnismäßig (Abs. 137) und ist der Ansicht, dass das Verwaltungsverfahren „keinen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der bei Verfahren dieser Art geltenden Ermittlungs- und Aufklärungspflicht“ geleistet hat; hier waren die „zuständigen Behörden (….) aufgerufen, nicht nur die staatlichen Unterlassungen nachzuprüfen, sondern auch die tatsächliche Reichweite der institutionellen Verantwortlichkeit des Staates festzustellen“. (Abs. 140).

1. Ermittlungspflichten bei komplexen Fällen

Die gebotene Sorgfalt bei den Ermittlungen beinhaltete die Beachtung der Handlungsmuster der die außergerichtliche Exekution verübenden Personen und der komplexen Struktur, zu der sie gehörten, da diese Struktur nach der verübten Tat weiterbesteht. Um ihre Straflosigkeit aufrecht zu erhalten, agieren die zu dieser Struktur gehörenden Personen mit Angst einflößenden Drohungen gegen Ermittler, mögliche Zeugen oder sonstige an der Wahrheitsfindung interessierte Menschen, z.B. Familienangehörige von Opfern. Der Staat hätte ausreichende Schutz- und Untersuchungsmaßnahmen treffen müssen, um Einschüchterungen und Drohungen dieser Art vorzubeugen. (Abs. 149).
Hinsichtlich der gebotenen Verhältnismäßigkeit müssen die Staaten bei der Ausübung ihrer Strafverfolgungspflicht bei so schwerwiegenden Verstößen sicherstellen, dass die verhängten Strafen und deren Vollstreckung nicht zu Straflosigkeit führen; folglich müssen sie mehrere Aspekte, z.B. die Merkmale der Straftat sowie die Beteiligung und Schuld des Angeklagten, berücksichtigen (Abs. 150). Die Verhängung einer für die Schwere der Tat angemessenen und mit der entsprechenden Begründung unterlegten Strafe durch eine zuständige Behörde ermöglicht die Feststellung, dass diese nicht willkürlich ist und erlaubt die Überprüfung der Tatsache, dass es nicht zu einer Art de-facto-Straflosigkeit kommt. (Abs. 153).

Bezüglich der den unmittelbaren Tätern gewährten Strafmilderungen (Herabsetzung der Strafe) sowie deren Haftverbüßung in Militäreinrichtungen wies der Gerichtshof darauf hin, dass „die unrechtmäßige Gewährung dieser Vorteile eventuell zu einer Form der Straflosigkeit führen kann, insbesondere wenn es sich, wie in diesem Fall, um schwere Menschenrechtsverletzungen handelt“. (Abs. 152).

2. Der Demobilisierungsprozess der Paramilitärs

Hinsichtlich der im „Verfahren für Gerechtigkeit und Frieden“ vorgenommenen Handlungen stellte der Gerichtshof fest, dass einer der Täter, der für die Exekution von Senator Cepeda unmittelbar verantwortlich ist, gemäß Dekret 3360 aus dem Jahr 2003 im Rahmen der kollektiven Waffenabgabe demobilisiert wurde, ohne dass es dabei zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen der hier behandelten Straftat kam, obwohl seine Beteiligung seit 1994 bekannt war. Aus diesem Grund ist der Gerichtshof der Ansicht, dass „da es sich um schwerwiegende Straftaten und um eine schwere Menschenrechtsverletzung handelt, die Sorgfaltspflicht der Behörden auch deren Zusammenarbeit untereinander beinhaltete, und zwar mit dem Ziel der vollständigen Identifizierung und Feststellung von Personen, die der Begehung dieser schweren Verletzungen verdächtigt oder beschuldigt werden“. (Abs. 163).

Hinsichtlich der durch das „Gesetz für Gerechtigkeit und Frieden“ gewährten Vorteile weist der Gerichtshof darauf hin, dass „ein Staat Angeklagten, denen schwere Menschenrechtsverletzungen zur Last gelegt werden, keinen unmittelbaren oder mittelbaren Schutz durch die unrechtmäßige Anwendung von Rechtsfiguren, die gegen entsprechende internationale Verpflichtungen verstoßen, gewähren darf „. (Abs. 166).

In Bezug auf die Auslieferung der Paramilitärs, die das Gesetz für Gerechtigkeit und Frieden in Anspruch genommen hatten, übernahm der Interamerikanische Gerichtshof die ablehnende Entscheidung der Revisionskammer des Obersten Gerichtshofes bezüglich der Auslieferung eines Paramilitärs, durch die die Rechte der Opfer geschützt werden und vermieden werden soll, dass diese Rechtsfigur Straflosigkeit fördert. Daher hat der Gerichtshof in seinen Urteilsgründen auch erklärt, der Kolumbianische Staat müsse „dafür sorgen, dass die ausgelieferten Paramilitärs den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen können und weiterhin an den in Kolumbien betriebenen Verfahren mitarbeiten. Ebenso muss der Staat sicherstellen, dass die im Ausland betriebenen Verfahren durch Mechanismen, die eine Mitarbeit der Ausgelieferten bei den in Kolumbien durchgeführten Ermittlungen und gegebenenfalls die Beteiligung der Opfer an den im Ausland vorgenommenen Amtshandlungen ermöglichen, die Untersuchung der hier vorliegenden schweren Rechtsverletzungen nicht behindern oder stören und auch nicht die den Opfern durch dieses Urteil anerkannten Rechte mindern“. (Abs. 217, Buchstabe g).

Ehre und Würde, politische Rechte

Der Gericchtshof stellte fest, dass die von Staatsbeamten formulierten Äußerungen hinsichtlich einer angeblichen Verbindung der UP mit den FARC das Recht des Senators auf Ehre und Würde missachtet haben. (Abs. 170).

Rechtt auf freie Meinungsäußerung

Der Gerichtshof hat festgestellt, dass eine unrechtmäßige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch de-facto-Bedingungen vorliegen kann, die diejenigen, die es ausüben, auf direkte oder indirekte Weise in eine Situation des erhöhten Risikos bringen oder einer erhöhten Gefährdung aussetzen. Deswegen muss der Staat Abstand nehmen von Handlungen, die diese Gefährdung ermöglichen, fördern, begünstigen oder verstärken, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. (Abs. 172).

Politische RRechte, Vereinigungsfreiheit, Gedankenfreiheit und freie Meinungsäußerung

Im vorliegenden Fall hat der Interamerikanische Gerichtshof diese Rechte in ihrer Gesamtheit bewertet und festgestellt, „dass diesen Rechten innerhalb des Interamerikanischen Systems eine herausragende Bedeutung zukommt, denn ihre enge Verknüpfung bietet erst die Voraussetzung für demokratische Spielregeln. Außerdem war Senator Cepeda Vargas gleichzeitig Führungsperson der UP und der PCC, Journalist und Parlamentsmitglied; deshalb ist es nicht erforderlich, seine Aktivitäten voneinander zu trennen um festzustellen, welche davon den Ursprung oder den Grund für jede dieser vorgebrachten Verstöße darstellte, denn er übte diese Rechte innerhalb desselben Zeitraums und Kontextes aus, und befand sich dabei in der bereits erwähnten Situation der Schutzlosigkeit“ (Abs. 171).

Hinsichtlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung legt der Gerichtshof fest, dass eine unrechtmäßige Einschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch de-facto-Bedingungen vorliegen kann, wenn diejenigen, die es ausüben, auf direkte oder indirekte Weise einer Situation des erhöhten Risikos oder der erhöhten Gefährdung ausgesetzt werden. Deswegen muss der Staat Abstand nehmen von Handlungen, die diese Verletzlichkeit ermöglichen, fördern, begünstigen oder verstärken, und gegebenenfalls erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen, um Rechtsverstöße zu verhindern oder die Rechte derer zu schützen, die sich in einer solchen Situation befinden. Ebenso garantiert das Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses, die Verbreitung von Informationen oder Ideen, einschließlich derer, die dem Staat oder irgendeinem Sektor der Bevölkerung missfallen [ ] eine dem Staat anzulastende Beeintrrächtigung des Rechts auf Leben oder auf Unversehrtheit könnte auch gleichzeitig eine Verletzung des Artikels 16.1 der Konvention darstellen, wenn diese Beeinträchtigung durch die legitime Ausübung der Vereinigungsfreiheit durch das Opfer motiviert war (Abs.172).

Bei seiner Bewertung von Beeinträchtigungen politischer Rechte verweist der Gerichtshof auf die Bedeutung der politischen Beteiligung von Oppositionsparteien, deren Stimmen „für eine demokratische Gesellschaft unverzichtbar sind und ohne die keine Vereinbarungen möglich wären, die den verschiedenen, in einer Gesellschaft vorherrschenden Sichtweisen Rechnung tragen. Aus diesem Grund müssen die Staaten eine wirksame Beteiligung von Personen, Gruppen, Organisationen und politischen Oppositionsparteien in einer demokratischen Gesellschaft gewährleisten, und zwar durch angemessene Regelwerke und Verfahren, die deren tatsächlichen und wirksamen Zugang zu den verschiedenen Diskussionsbereichen unter egalitären Bedingungen ermöglichen, aber auch durch Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der Gefährdung von Mitgliedern bestimmter Sektoren oder Gruppen der Gesellschaft erforderlich sind, um deren uneingeschränkte Ausübung von Rechten sicherzustellen“. (Abs. 173)

In diesem Sinne ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verletzung dieser Rechte aus der Kontinuität einer kritischen und oppositionellen Haltung bei der Ausübung eben dieser Rechte herrührt, was schließlich zu seiner außergerichtlichen Exekution führte „eben deshalb, weil das politische Engagement verhindert werden sollte, für das eine Ausübung dieser Rechte von grundsätzlicher Bedeutung war. Deshalb hat der Staat weder die Bedingungen noch die gebotenen Sicherheiten geschaffen, um Senator Cepeda als Mitglied der UP in dem erwähnten Kontext eine reale Chance auf Ausübung seines Amtes zu ermöglichen, in das er demokratisch gewählt worden war; und schon gar nicht wurde ihm die Verbreitung und Bekräftigung einer von ihm im Rahmen der freien Teilnahme an öffentlichen Debatten und in Ausübung seines Rechtes auf freie Meinungsäußerung vertretenen ideologischen Vision ermöglicht. Letztendlich wurden seine Aktivitäten durch Gewalt gegen die politische Bewegung, der Senator Cepeda Vargas angehörte, behindert, und damit wurde auch seine Vereinigungsfreiheit beeinträchtigt“. (Abs. 176)

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die außergerichtliche Exekution „eines Opponenten, aus politischen Gründen, nicht nur die Verletzung verschiedener Menschenrechte beinhaltet, sondern auch die Grundsätze angreift, auf denen der Rechtsstaat aufgebaut ist, und eine unmittelbare Verletzung der Demokratie darstellt insofern, dass damit die verschiedenen Behörden ihre Pflichten, die auf nationaler und internationaler Ebene anerkannten Menschenrechte und die deren Einhaltung überwachenden internen Organe zu schützen, missachten“. (Abs. 177). Außerdem stellt er fest, dass mit der Ermordung auch „die Verunsicherung und Einschüchterung von Personen, die aktive Mitglieder oder Sympathisanten der politischen Partei waren“, bezweckt wurde. (Abs.178)”.

Verstöße gegen das Recht auf Unverssehrtheit, Ehre und Würde sowie auf Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit von Familienangehörigen

In diesem Abschnitt beurteilt der Gerichtshof die gegen Iván Cepeda Castro und seine Familienangehörigen ergangenen Drohungen anlässlich der Aktivitäten, die sie als Opfer nach dem Tod von Senator Manuel Cepeda auf der Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit unternahmen. Ebenso stellt es den Bezug zwischen den Drohungen, die sie erhielten, und ihrer Ausreise her. Diesbezüglich weist er darauf hin, dass „das Recht auf Freizügigkeit und Niederlassung angegriffen werden kann, wenn eine Person zum Opfer von Drohungen und Drangsalierungen wird und der Staat nicht die erforderlichen Garantien leistet, damit sie sich in dem betreffenden Gebiet frei bewegen und niederlassen kann, auch wenn die Drohungen und Drangsalierungen durch nichtstaatliche Akteure erfolgen“. (Abs. 197). Im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf Ehre und Würde der Familienangehörigen von Senator Manuel Cepeda Vargas und insbesondere seines Sohnes Iván Cepeda bewertet der Gerichtshof die während der Wahlkampagne zur Wiederwahl des Präsidenten Álvaro Uribe Vélez im Jahr 2006 ergangenen Gerichtsentscheide und erwähnt die Entscheidung des Kolumbianischen Verfassungsgerichts (T-959), „mit der anerkannt wurde, dass die Verbreitung bestimmter Aussagen über die Massenmedien den guten Namen und die Ehre von Herrn Iván Cepeda Castro als Sohn eines der Opfer der politischen Gewalt des Landes beschädigte, und dass die erwähnten Rechte ebenso bei seinen Familienangehörigen verletzt wurden“ (Abs. 206). Der Gerichtshof bewertet das erwähnte Urteil und bestätigt die Verantwortlichkeit des Staates wegen der Verletzung dieses Rechtes (Abs. 210) mit folgendem Hinweis: „Dieser Gerichtshof hat bei Untersuchung des entsprechenden Urteils des Verfassungsgerichts festgestellt, dass dieses erklärte, es habe eine Verletzung des Rechts auf Ehre und Würde von Herrn Iván Cepeda Castro und seiner Familienangehörigen durch die entsprechende Aussage über die Massenmedien stattgefunden; außerdem hat das Verfassungsgericht entsprechende Entschädigungen auf interner Ebene angeordnet“. (Abs. 208). Ebenso verurteilte der Gerichtshof diese Art von Stigmatisierungen, da sie die Familienangehörigen von Senator Cepeda neuen Drohungen und Verfolgungen aussetzt.

Entschädigungen

Der Interamerikaanische Gerichtshof wies den Kolumbianischen Staat an, verschiedene Maßnahmen zu treffen, um Senator Cepeda und seine Familienangehörigen umfassend zu entschädigen. Unter diesen Maßnahmen sind zu erwähnen:

1. Umfassende Untersuchung, Feststellung, Aburteilung und im gegebenen Fall Bestrafung aller unmittelbaren Täter und eigentlicher Urheber.
„Der Staat hat nach Maßgabe seiner nationalen Gesetzgebung alle erforderlichen Mittel einzusetzen, um die offenen Untersuchungen tatkräftig und mit der größtmöglichen Sorgfalt weiter zu betreiben und weitere Untersuchungen einzuleiten, die erforderlich sein sollten um alle Täter der außergerichtlichen Exekution von Senator Cepeda Vargas festzustellen, abzuurteilen und im gegebenen Fall zu bestrafen; und er hat auch alle Hindernisse zu beseitigen die, de facto und de jure, in diesem Fall eine Straflosigkeit aufrechterhalten könnten. (Abs. 216) Ebenso wies der Gerichtshof den kolumbianischen Staat an, im Sinne dieses Urteils „die Sicherheit der Familienangehörigen von Senator Cepeda Vargas zu garantieren und zu verhindern, dass diese infolge von Drohungen, Drangsalierungen oder gegen sie gerichtete Verfolgungen wieder ihren Wohnort wechseln oder das Land verlassen müssen ”. (Abs. 218)

2. Öffentliche und international sichtbare Anerkennung der Verantwortlichkeit.
Der Gerichtshof verwies auf die Bedeutung eines Aktes zur Wiederherstellung des Gedenkens an die Opfer und der Würde der Opfer als Genugtuung und Garantie dafür, dass sich diese Verstöße nicht wiederholen. Aus diesem Grund erteilte er dem kolumbianischen Staat die Anweisung, einen öffentlichen Akt zur Anerkennung seiner Verantwortlichkeit abzuhalten, der „im Kongress der Republik Kolumbien oder in einem anderen wichtigen öffentlichen Gebäude in Anwesenheit der Mitglieder beider Kammern sowie der höchsten Amtsträger des Staates stattfinden soll“ (Abs. 224). Bei diesem Akt soll hingewiesen werden auf „a) die eigentlichen Umstände der Exekution von Senator Manuel Cepeda Vargas, die im Zusammenhang mit weiteren Gewalttaten gegenüber Mitgliedern der UP steht, und durch Handlungen und Unterlassungen von Staatsbeamten; und b) auf die in diesem Urteil erklärten Menschenrechtsverletzungen.“ (Abs. 223)

3. Gedenken und Ehrung des Opfers.
In Hinblick auf die Bedeutung der Wiederherstellung der geschichtlichen Erinnerung in einer demokratischen Gesellschaft ordnete der Gerichtshof an, „dass der Staat in Zusammenarbeit mit den Familienangehörigen eine Publikation und eine audiovisuelle Dokumentation über das politische Leben, die journalistischen Aktivitäten und die politische Rolle von Senator Cepeda erstellt.“ (Abs. 228)

4. Einrichtung des Stipendiums „Manuel Cepeda Vargas“ für Journalisten der Wochenzeitung La Voz.
Als Maßnahme zur Genugtuung, Rehabilitierung und Sicherstellung, dass sich diese Rechtsverstöße nicht wiederholen, verfügt der Gerichtshof „dass der Staat ein einmaliges, von der Stiftung „Fundación Manuel Cepeda Vargas“ verwaltetes Stipendium für eine Laufbahn in Kommunikationswissenschaften oder Journalistik an einer von dem Stipendiaten zu wählenden öffentlichen Universität Kolumbiens zu vergeben hat. Dieses Stipendium soll alle Kosten (einschließlich der Unterhaltskosten) für die gesamte Dauer dieses Studiums decken „. (Abs. 233)

Anwaltskollektiv José Alvear Restrepo
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